Artikel 38 VO (EU) 2010/53
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)(1) erhält folgende Fassung:
Artikel 2(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt), die in der Ostsee fischen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.
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