Artikel 5 VO (EU) 2010/53
Zulässige Fangmengen und Aufteilung
(1) Die zulässigen Fangmengen für EU-Schiffe in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie die Aufteilung dieser zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 12, und des Anhangs III dieser Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.
(4) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
(5) Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den EU-Gewässern der ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV sowie für Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.
(6) Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV und für Schellfisch in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III und IV von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
(7) Die Kommission kann die Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 festlegen.
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