Anhang I – Anlage VO (EU) 2010/53

1.
Selektive Befischung von Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak

1.1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 1.2 bis 1.6 einzuschränken.

1.2. Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung der Kabeljauquote an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

1.3. Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeuge an den eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Begrenzung der Kabeljaubeifänge in einem Umfang erlauben, der gewährleistet, dass das Quotenausschöpfungsziel am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

1.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen einem Monat ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten wurde, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen gemäß Nummer 1.3, einschließlich einer kurzen Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen, eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen, die die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kabeljaufänge belegen.

1.5. Sobald die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats vor dem 15. Oktober 2010 bis zu 90 % ausgeschöpft ist, wird allen unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr verwenden, mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen, zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 beschriebenen Geräte oder aber Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale laut Bestätigung durch den STEFC zu vergleichbaren Kabeljaufangmengen führen, beziehungsweise wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 zu dem genannten Anhang beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen gleichwertigen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden.

1.6. Ungeachtet der Nummer 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2010 90 % des ihnen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten zugewiesenen Teils der nationalen Kabeljauquote ausgeschöpft haben.

1.7. Ungeachtet der Nummern 1.3 und 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten ein Teil der nationalen Kabeljauquote zugewiesen wurde.

2.
Selektive Befischung von Kabeljau im östlichen Ärmelkanal

2.1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im östlichen Ärmelkanal mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten gleichmäßig im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 einzuschränken.

2.2. Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 2.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung ihrer Kabeljauquoten an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

2.3. Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des zweiten oder dritten Quartals 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Echtzeit-Schließungen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 2.1 genannten Fischereifahrzeuge Kabeljaubeifänge möglichst vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten, damit die Zielvorgabe für die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

2.4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen mit, welche Maßnahmen nach Nummer 2.3. getroffen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.