ANHANG VIII VO (EU) 2010/53
Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben
Flaggenstaat | Fischerei | Zahl der Fanggenehmigungen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
---|---|---|---|
Norwegen(1) | Hering, nördlich von 62° 00' N | 20 | 20 |
Färöer(2) | Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h, Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) | 14 | 14 |
Hering, nördlich von 62° 00' N | 21 | 21 | |
Hering, IIIa | 4 | 4 | |
Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56° 30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) | 15 | 15 | |
Leng und Lumb | 20 | 10 | |
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) | 20 | 20 | |
Blauleng | 16 | 16 | |
Venezuela | Schnapper(3) (Gewässer von Französisch-Guayana) | 41 | pm |
Haie(3) (Gewässer von Französisch-Guayana) | 4 | pm |
Fußnote(n):
- (1)
Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.
- (2)
Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.
- (3)
Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.
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