Präambel VO (EU) 2010/555

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon(2) enthält im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP das Verbot, technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen für Empfänger in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut geändert werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 36.

(2)

ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2.

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