Artikel 10 VO (EU) 2010/557
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Kontrollstellen Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.
- 3.
- Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt:
Artikel 11a
Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
- 4.
- Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung:
MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL*
- b)
- Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung:
- *
- Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.
- 5.
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung:
STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN*
- b)
- Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung:
- *
- Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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