Artikel 10 VO (EU) 2010/557

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.
2.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Kontrollstellen

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.

3.
Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung

Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

4.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL*

b)
Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung:

*
Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.

5.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN*

b)
Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung:

*
Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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