Artikel 4 VO (EU) 2010/557

Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, werden von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege anhand des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt.

Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

2.
Der Anhang wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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