Präambel VO (EU) 2010/557

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2), insbesondere auf Artikel 43, Artikel 121 Buchstaben d, e und f, die Artikel 127, 134 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.
(3)
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.
(4)
Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(4), (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier(5), (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch(6), (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor(7), (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen(8), (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor(9), (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor(10), (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch(11), (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier(12), (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel(13) und (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(14).
(5)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 veröffentlicht die Kommission zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union das gesamte Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen. Es empfiehlt sich, moderne Informationssysteme einzusetzen, um diese Verzeichnisse der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Außerdem ist der Inhalt der Information aus Gründen der Klarheit in der Verordnung zu spezifizieren.
(6)
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 die Verzeichnisse der zugelassenen Schlachthöfe sowie etwaige Änderungen dieser Verzeichnisse zu übermitteln, vereinfacht werden.
(7)
Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mitteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vornehmen müssen, sollten besser spezifiziert werden. Jegliche Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten ist überflüssig und sollte daher aus Gründen der Klarheit nicht erwähnt werden.
(8)
Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 übermitteln müssen, müssen sowohl an EUROSTAT und an die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gerichtet werden. Dies stellt eine übermäßige Last für die Mitgliedstaaten dar und sollte dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten nur EUROSTAT übermitteln. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.
(9)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Daten gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass nur Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten diese Daten übermitteln müssen.
(10)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)

ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(5)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(6)

ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.

(7)

ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(8)

ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(9)

ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3.

(10)

ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 4.

(11)

ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

(12)

ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.

(13)

ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5.

(14)

ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

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