Präambel VO (EU) 2010/558

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die den einschlägigen Anforderungen von Anhang III der genannten Verordnung genügen.
(2)
Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren befördert werden, bevor die gemäß der genannten Verordnung vorgeschriebene Temperatur erreicht ist, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.
(3)
Nach breit abgestützten Erkenntnissen über geeignete mikrobiologische Kriterien und Temperaturkriterien wäre eine ähnliche Bestimmung von Vorteil für die Herstellung von Stopfleber ( „foie gras” ), damit traditionelle Herstellungsmethoden angewandt werden können.
(4)
Durch Einfrieren unmittelbar nach der Schlachtung und Abkühlung wird das Bakterienwachstum auf ein Minimum beschränkt und somit auch die mikrobiologische Belastung beim Auftauen. Wie für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren bereits vorgeschrieben, sollte Fleisch von Geflügel und Hasenartigen, das eingefroren werden soll, unverzüglich nach der Schlachtung und Abkühlung eingefroren werden. Folglich sollte Anhang III Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend geändert werden.
(5)
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken hinsichtlich der mikrobiologischen Einstufung von Erzeugungsgebieten.
(6)
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II der genanten Verordnung unterzogen werden.
(7)
In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden. Filtrierer wie Muscheln können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
(8)
Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, sehr gering sein. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten diejenigen Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.
(9)
Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben. Folglich fallen andere Verpackungen lebender Muscheln nicht unter diese Bestimmung. Im Interesse der menschlichen Gesundheit sollte die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass alle solchen Verpackungen bis zur Abgabe an den Endverbraucher verschlossen bleiben müssen.
(10)
Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete geerntet werden. Solche Bestimmungen sollten auch für lebende Meeresschnecken gelten, die keine Filtrierer sind. In Nummer 4 des genannten Kapitels sind besondere Bestimmungen für die Verpackung von Kammmuscheln festgelegt. Die Anforderungen an Verpackungen lebender Muscheln bei der Beförderung vom Versandzentrum zum Einzelhandel sollten auch für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, gelten.
(11)
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen. Die Definition von frischen Fischereierzeugnissen in Anhang I Nummer 3.5 der genannten Verordnung schließt aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse, denen zur Konservierung Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den einschlägigen Vorschriften zugefügt wurden, nicht ein. Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten für diese Erzeugnisse die gleichen Anforderungen gelten wie für frische Fischereierzeugnisse.
(12)
In Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 und Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist eine Ausnahme für ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen, dass gefrorene Fischereierzeugnisse bei einer Temperatur von – 18 °C oder darunter gelagert werden müssen. Für Fische, die in Salzlake eingefroren sind, gilt eine Temperatur von – 9 °C oder darunter.
(13)
Wenn ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, aus der für den Einfriervorgang verwendeten Salzlake entnommen werden, ist es gemäß der üblichen Praxis bei Anwendung der Salzlakenmethode zum Einfrieren von ganzen Fischen, die zum Eindosen bestimmt sind, nicht notwendig, dass die Temperatur durch andere Mittel weiter auf – 18 °C oder darunter gesenkt wird.
(14)
Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten Anforderungen an Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die in Lebensmitteln verwendet werden sollen.
(15)
Im Januar 2005 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verarbeitungsverfahren für die Herstellung von Kollagen(3). Danach sollte die Verwendung von Knochen zur Herstellung von Kollagen nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Daher sollten Vorschriften für die Verarbeitung gemäß dem Gutachten der EFSA festgelegt und es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den als Rohstoff verwendeten Knochen nicht um spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4) handeln darf. Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 sollte entsprechend geändert werden.
(16)
Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1, Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine entsprechend geändert werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)

Opinion of the Scientific Panel on Biological hazards (BIOHAZ) on the safety of collagen and a processing method for the production of collagen, angenommen am 26. Januar 2005.

(4)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

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