Artikel 2 VO (EU) 2010/578

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)
„Haushaltszeitraum” den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres;
b)
„Haushaltsjahr” den Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des darauf folgenden Jahres;
c)
„Grunderzeugnisse” die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
d)
„Bestandteile” die Grunderzeugnisse, die Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Produkte, die bei der Herstellung der Waren verwendet werden und in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;
e)
„Waren” Erzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;
f)
„Übereinkommen” das bei den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft;
g)
„Nahrungsmittelhilfe” Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens;
h)
„Rückstände” die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind;
i)
„Nebenprodukte” die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheiden und die verkaufsfähig sind;
j)
„Verluste” die ab dem Stadium der „Verwendung als solche” der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die andere als die tatsächlich ausgeführten Warenmengen sind, keine Rückstände und keine Nebenprodukte darstellen und nicht verkaufsfähig sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben h, i und j gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j sind die im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, Verlusten gleichgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.