Artikel 21 VO (EU) 2010/578
(1) Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Union — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Union gültig sind.
Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.
(2) Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung oder für Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.
Das Getreide im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als ausgeführt.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.
(3) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.
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