Artikel 23 VO (EU) 2010/578

(1) Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 36, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 10 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gestellt wurde.

(2) Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung freigegeben.

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