Artikel 38 VO (EU) 2010/578
(1) Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen.
Die Einhaltung der Verpflichtung im Sinne von Unterabsatz 1 wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 23 gewährleistet.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
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