Artikel 42 VO (EU) 2010/578
(1) Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.
(2) Für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind keine Bescheinigungen erforderlich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der im Laufe des berücksichtigten Haushaltszeitraums über eine Erstattungsbescheinigung verfügte oder am Tag der Ausfuhr im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist.
(4) Absätze 1, 2 und 3 gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.