Artikel 44 VO (EU) 2010/578

(1) Erreicht die Summe der gemäß Artikel 53 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 30 Mio. EUR, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für höchstens 20 Arbeitstage aussetzen.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen aussetzen.

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