Artikel 48 VO (EU) 2010/578

(1) Artikel 45 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich:

a)
der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 45 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die teilweise gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und teilweise aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 geregelt wird;
b)
der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 19021100 ausgeführt werden;
c)
der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2;
d)
der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit);
e)
der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 35019090 ausgeführt werden;
f)
des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 22029010;
g)
der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste.

Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.

(2) Wird für die Zwecke der Artikel 45, 46, 47 oder der Absätze 1 oder 3 des vorliegenden Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission(2) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben wird.

(3) In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 4 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

(4) Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse die unter die KN-Codes 04031051 bis 04031099, 04039071 bis 04039099, 04052010, 04052030, 21050099, 35021190 und 35021990 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, einschließlich der Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(5) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 45 und 46 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9.

(2)

ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

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