Artikel 53a VO (EU) 2010/578

(1) Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 geltende Mitteilungspflicht für den jeweiligen Zeitraum ausgesetzt.

(2) Wurden keine Erstattungsbescheinigungen während der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zeiträume ausgestellt, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d geltende Mitteilungspflicht ausgesetzt.

(3) Sind keinerlei Beträge geflossen, werden die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 53 Satz 1 geltenden Mitteilungspflichten ebenso ausgesetzt wie die Mitteilungspflicht nach Artikel 53 Satz 2 für den Fall, dass keinerlei Beträge genehmigt wurden.

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