ANHANG VI VO (EU) 2010/578

Anweisungen für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung von Erstattungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 24

I.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNG

1.
Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung” ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung” anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.
2.
Der Antragsteller füllt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. In den Feldern 17 und 18 ist der Betrag in Euro anzugeben.
3.
Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
4.
Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Union gilt.
5.
Der Antragsteller bringt in Feld 20 einen der folgenden Vermerke an:

(a)
den Vermerk „Artikel 29” oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 29 bezieht;
(b)
den Vermerk „Artikel 34” oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 34 bezieht.

6.
Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

II.
ANTRAG AUF VORAUSFESTSETZUNG — ANTRAG AUF ERTEILUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

1.
Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung

Siehe unter I. (der Antragsteller füllt Feld 8 aus).

2.
Antrag auf Vorausfestsetzung nach Ausstellung der Erstattungsbescheinigung

In diesem Fall füllt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:

(a)
in den Feldern 1 und 2 den Namen der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die die Vorausfestsetzung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser Erstattungsbescheinigung;
(b)
in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;
(c)
in Feld 8 ist „ja” anzukreuzen.

3.
Anträge auf Erteilung von Teilbescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

(a)
in den Feldern 1 und 2 die Bezeichnung der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die eine Teilbescheinigung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung;
(b)
in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;
(c)
in den Feldern 17 und 18 den Betrag in Euro, für den die Teilbescheinigung beantragt wird.

III.
AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN UNION VERWENDET WERDEN KÖNNEN UND AUSSTELLUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

1.
Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.
2.
Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung” ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung” anzubringen.
3.
Das Formular wird wie folgt ausgefüllt:

a)
In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die (von der ausstellenden Stelle zugewiesene) Nummer der Erstattungsbescheinigung.

Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk „TEILBESCHEINIGUNG” in Großbuchstaben und Fettdruck.

b)
In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben.
c)
In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 23 gestellten Sicherheit angegeben.
d)
In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben.
e)
Die Felder 13 bis 16 entfallen.
f)
Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 29 bis 34 festgesetzten Betrags ausgefüllt.
g)
Feld 19 entfällt.
h)
In Feld 20 werden die im Antrag gegebenenfalls vorgesehenen Anmerkungen eingetragen.
i)
Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefüllt.
j)
Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: „zu verwenden ab …” , bestimmt gemäß Artikel 29 oder Artikel 34.
k)
Feld 23 wird ausgefüllt.
l)
Feld 24 entfällt.

IV.
AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN UNION VERWENDET WERDEN KÖNNEN

1.
Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Abschnitt III ausgefüllt.
2.
Feld 21 entfällt.
3.
Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge, muss er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist der Vermerk „Erstattung gültig am …, im Voraus festgesetzt am …” einzutragen und entsprechend auszufüllen.

V.
VERWENDUNG DER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN

1.
Bei Abschluss der Ausfuhrförmlichkeiten wird/werden in das Einheitspapier die Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) eingetragen, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.
2.
Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.

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