Präambel VO (EU) 2010/578

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, ist es angezeigt, die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO-Verordnung)(3) sieht vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Union durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um - soweit dies erforderlich ist - die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten daher durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.
(3)
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.
(4)
Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4) und die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) gelten im Allgemeinen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren. Es ist daher notwendig, den konkreten Geltungsumfang bestimmter Vorschriften der genannten Verordnungen zu präzisieren.
(6)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide(6) ist als Erstattungssatz der Satz anzuwenden, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 sollte daher zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden.
(7)
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich als andere auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Union zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern.
(8)
Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen. Im Falle der Registrierung der für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte eine Bestimmung bezüglich einer jährlichen Bestätigung der Registrierung eingeführt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben.
(9)
Viele landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten. Deshalb sollte die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen.
(10)
Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Unionspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Union nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen beim Herstellungsprozess bestimmte Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen” festzulegen.
(11)
Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ist vorzusehen, dass Erstattungsbeträge für Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren ausgeführt werden, für einen Zeitraum festgelegt werden, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen werden, in Fällen von nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 festzulegenden Marktstörungen, Ausnahmen von dieser Regel festzulegen.
(12)
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anwendbar sind.
(13)
Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.
(14)
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.
(15)
Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind.
(16)
Zur Berechnung der Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist es angezeigt, bei Stärken sowie bestimmten Glukose- und Maltodextrinsirupen den Trockenmassegehalt zu berücksichtigen.
(17)
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen.
(18)
Im Hinblick auf die Verwaltung der Erstattungsbeträge, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, sollte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Union und auf dem Weltmarkt zulässig sein.
(19)
Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollten die Wirtschaftsteilnehmer Gewissheit darüber haben können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Union vereinbar ist. Sollte eine entsprechende Gewissheit nicht mehr gewährleistet werden, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, die die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Erstattungen vorsehen.
(20)
Für das System der Erstattungsbescheinigungen sollten Verwaltungsmaßnahmen festgelegt werden. Insbesondere sollte für den Fall, dass die Anträge auf Erstattungsbescheinigungen die verfügbaren Mittel übersteigen, ein Kürzungskoeffizient vorgesehen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass unter bestimmten Umständen die Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ausgesetzt wird.
(21)
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.
(22)
Größtenteils werden Erstattungssätze an einem Donnerstag festgelegt oder geändert. Es ist erforderlich, die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung einzudämmen. Dementsprechend sollten die an einem Donnerstag gestellten Anträge auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten.
(23)
Zur Erleichterung der Anwendung der Ausfuhrerstattungen durch die Mitgliedstaaten sollten die Erstattungssätze für verschiedene Grunderzeugnisse, die in Waren enthalten sind, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, zur gleichen Zeit im Voraus festgelegt werden.
(24)
Die Summe der beantragten Erstattungsbescheinigungsbeträge kann möglicherweise höher sein, als der Betrag, der gewährt werden kann. Daher sollte das Haushaltsjahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der während eines bestimmten Zeitraums beantragten Beträge vorzusehen.
(25)
Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen bestimmten Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren Betrag liegt, sollte es den Wirtschaftsteilnehmern gestattet sein, wöchentlich Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Abschnitt noch verfügbaren Beträge einzureichen.
(26)
Es sollte präzisiert werden, inwiefern bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.
(27)
Es sollten Bedingungen für die Freigabe der Sicherheit für die Erstattungsbescheinigungen festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten die als Hauptpflichten erachteten Verpflichtungen umfassen, für die eine Sicherheit gestellt wird, zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.
(28)
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 100000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren hat eine geringe wirtschaftliche Bedeutung und entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. In solchen Fällen sollten Kleinexporteure von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Aus Gründen der Vereinfachung sollten sie unter bestimmten Bedingungen Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Kleinexporteur niedergelassen ist.
(29)
Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen, um die Richtigkeit dieser Meldung zu prüfen.
(30)
Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Daher sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.
(31)
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.
(32)
Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen. Daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen zu melden. Deshalb muss ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle angewandt.
(33)
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für bestimmte tierische Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(8) und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(9) aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnungen hinsichtlich der Zubereitung erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen müssen.
(34)
Damit die Kommission alle Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, verfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte statistische Angaben übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.
(35)
Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur dann gewährt, wenn sie Ursprungswaren der Union sind. Daher sollten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgesehen werden.
(36)
Erstattungen gemäß dieser Verordnung werden für eine große Menge Anträge gewährt. Die meisten Waren, für die diese Anträge gestellt werden, werden nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt, ihre Beschaffenheit und Qualität ändern sich nicht, ihre Ausfuhr folgt immer dem gleichen Muster und sie werden nach Verfahren hergestellt, die von den zuständigen Behörden registriert und bestätigt wurden. Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, der mit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der vorliegenden Verordnung verbunden ist, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum bei der Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Hinblick auf die Schwellenwerte zu ermöglichen, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die Marktteilnehmer von den Nachweisen mit Ausnahme der Beförderungspapiere freistellen können.
(37)
Es sollte unionsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird.
(38)
Zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Verordnung sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Diese Verordnung sollte deshalb für Anträge auf Erstattungsbescheinigungen gelten, die ab dem ersten Tag des ersten Antragszeitraums des Haushaltsjahres 2011 gestellt werden und an diesem Tag in Kraft treten.
(39)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(5)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(6)

ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(7)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(8)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

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