Artikel 1 VO (EU) 2010/581
(1) In dieser Verordnung werden die Höchstzeiträume festgelegt, innerhalb denen die relevanten Daten für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden müssen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „relevante Daten” sämtliche vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten mit Ausnahme detaillierter Geschwindigkeitsdaten.
(3) Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:
- a)
- 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit;
- b)
- 28 Tage für Daten der Fahrerkarte.
(4) Die relevanten Daten müssen so heruntergeladen werden, dass keine Daten verloren gehen.
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