Artikel 8 VO (EU) 2010/584
Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchende Behörde
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu erleichtern.
(3) Stößt die um Amtshilfe ersuchende Behörde während der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.
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