Präambel VO (EU) 2010/589

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 sind Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Gebieten IIa und IV festgesetzt.
(2)
Die Kommission ist gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gehalten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2010 für Sandaal in diesen Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen.
(3)
Nach Angaben des STECF kann die TAC hier für 2010 gemäß der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für Sandaal bis zu 400000 Tonnen betragen.
(4)
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 26. Januar 2010 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen. Demnach sollte der Anteil der Europäischen Union an dem Teil der TAC, der in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefangen werden kann, auf 90 % von 400000 Tonnen festgesetzt werden.
(5)
Nach Verhandlungen mit Norwegen sollte die Norwegen zugewiesene Menge vom EU-Anteil an der TAC im Gegenzug für Fangmöglichkeiten für andere Arten in norwegischen Gewässern von 20000 auf 27500 Tonnen angehoben werden.
(6)
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei empfiehlt, zur Einbeziehung der EU-Gewässer in ICES-Gebiet IIIa die TAC um 4,23 % anzuheben.
(7)
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

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