ANHANG VO (EU) 2010/595
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
Kapitel V erhält folgende Fassung:
KAPITEL V
- A.
- Inverkehrbringen
- 1.
- Blut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
- a)
- Equiden entnommen wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2009, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;
- ii)
- sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;
- iii)
- sie sind während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen; sie sind zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen, der/das nicht als pferdepestfrei im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie gilt;
- b)
- unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder
- i)
- in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
- ii)
- in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.
- 2.
- Blutprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- a)
- alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird;
- b)
- die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das
- i)
- entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder
- ii)
- zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:
- —
einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C;
- —
einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy);
- —
einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird;
- —
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C.
- 3.
- Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt sein, die
- a)
- deutlich lesbar als „BLUT UND BLUTPRODUKTE VON EQUIDEN, NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG” gekennzeichnet sind;
- b)
- mit der Zulassungsnummer des Betriebs der Blutentnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b versehen sind.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.- B.
- Einfuhr
- 1.
- Das Blut muss die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen worden sein, und zwar entweder
- a)
- in Schlachthöfen,
- i)
- die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden oder
- ii)
- die die zuständige Behörde des Drittlandes zugelassen hat und überwacht oder
- b)
- in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.
- 2.
- Die Blutprodukte müssen die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 2 erfüllen.
Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von
- a)
- Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG;
- b)
- venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;
- c)
- Rotz, und zwar
- i)
- seit drei Jahren oder
- ii)
- seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Absatz 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;
- d)
- vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.
- 3.
- Die Blutprodukte müssen aus einer technischen Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde und die Bedingungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.
- 4.
- Das Blut bzw. die Blutprodukte muss/müssen aus einem Drittland stammen, das in der jeweiligen Liste in einem der nachstehenden Teile des Anhangs XI aufscheint:
- a)
- in Teil XIII Buchstabe A, wenn das Blut gemäß Abschnitt A Absatz 1 entnommen wurde oder wenn die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, oder
- b)
- in Teil XIII Buchstabe B, wenn sie gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden.
- 5.
- Das Blut bzw. die Blutprodukte wurde(n) gemäß Abschnitt A Absatz 3 Buchstabe a verpackt und gekennzeichnet, und ihm/ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(A) entspricht und die der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat.
- b)
-
Folgendes Kapitel XV wird angefügt:
KAPITEL XV
- A.
- Inverkehrbringen
- 1.
- Sie müssen von Tieren stammen, die entweder
- a)
- nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder
- b)
- die für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;
- 2.
- sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;
- 3.
- die Hörner müssen ohne Eröffnung der Schädelhöhle abgesetzt worden sein;
- 4.
- auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;
- 5.
- sie wurden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen bzw. Massengutcontainern befördert, die vor dem Verladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;
- 6.
- Die Verpackungen bzw. Container müssen
- a)
- mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (Hörner, Hornprodukte, Hufe, Hufprodukte) versehen sein;
- b)
- deutlich lesbar als „NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG” gekennzeichnet sein;
- c)
- mit Name und Anschrift der/des am Bestimmungsort zugelassenen technischen Anlage bzw. Lagebetriebs versehen sein.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:- B.
- Einfuhr
- 1.
- Sie stammen aus einem Drittland, das in der Liste in Anhang XI Teil XVIII aufscheint;
- 2.
- sie wurden gemäß Abschnitt A hergestellt;
- 3.
- ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 18 entspricht und die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat;
- 4.
- sie werden nach den Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gemäß der Richtlinie 97/78/EG und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie unmittelbar zu einer zugelassenen technischen Anlage oder zu einem zugelassenen Lagerbetrieb befördert.
- 2
-
Anhang X wird wie folgt geändert:
- a)
-
Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
KAPITEL 2
- b)
-
Kapitel 4(A) erhält folgende Fassung:
KAPITEL 4(A)
- c)
-
Kapitel 4(D) erhält folgende Fassung:
KAPITEL 4(D)
- d)
-
Folgendes Kapitel 18 wird angefügt:
KAPITEL 18
- 3.
-
Anhang XI erhält folgende Fassung:
ANHANG XI
Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht.TEIL I
Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG(1).TEIL II
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010(2).TEIL III
Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission(3).TEIL IV
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010.TEIL V
Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen.- A.
- Blutprodukte von Huftieren
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.- B.
- Blutprodukte anderer Tierarten
TEIL VI
- A.
- Blutprodukte
- 1.
- Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren
Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8,
- —
Japan (JP).
- 2.
- Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten
Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(4),
- —
Japan (JP).
- 3.
- Unbehandelte Blutprodukte anderer Tiere
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission(5),
- —
Japan (JP).
- 4.
- Behandelte Blutprodukte von jeder Tierart
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,
- —
Japan (JP).
- B.
- Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, sowie folgende Drittländer:
- —
Japan (JP),
- —
Philippinen (PH),
- —
Taiwan (TW).
- C.
- Tierische Nebenprodukte für technische außer pharmazeutische Verwendungszwecke Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die genannte Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.
TEIL VII(A)
- A.
- Tierische Nebenprodukte von Equiden sowie von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren
Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch der einschlägigen Tierarten eingeführt werden darf.
- B.
- Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel
Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen.
- C.
- Rohmaterial aus Fisch
Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.
- D.
- Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.
TEIL VII(B)
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.TEIL VII(C)
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.TEIL VIII
- A.
- Unbearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren.
- B.
- Bearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.
TEIL IX
Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß- a)
- Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
- b)
- Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission(6) oder
- c)
- Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
TEIL X
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:- —
Japan (JP),
- —
Ecuador(7) (EC),
- —
Sri Lanka(8) (LK),
- —
Taiwan(9) (TW).
TEIL XI
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:- —
Republik Korea(10) (KR),
- —
Malaysia(10) (MY),
- —
Pakistan(10) (PK),
- —
Taiwan(10) (TW).
TEIL XII
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.TEIL XIII
- A.
- Unbehandeltes Blut und unbehandelte Blutprodukte: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen.
- B.
- Behandelte Blutprodukte: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden genehmigen, die als Haustiere gehalten werden.
TEIL XIV
- A.
- Frische oder gekühlte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.
- B.
- Behandelte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.
- C.
- Behandelte Häute/Felle von Wiederkäuern, die zur Versendung in die Union bestimmt sind, 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland.
TEIL XV
- A.
- Behandelte Jagdtrophäen von Federwild und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen bzw. Häuten/Fellen bestehen: jedes Drittland.
- B.
- Jagdtrophäen von Federwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen, und folgende Drittländer:
- —
Grönland (GL),
- —
Tunesien (TN).
- C.
- Jagdtrophäen von Schalenwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß den auf frisches Fleisch von Huftieren zutreffenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch.
TEIL XVI
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen.TEIL XVII
Jedes Drittland.TEIL XVIII
Jedes Drittland.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.
- (2)
ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
- (3)
ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
- (4)
ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
- (5)
ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
- (6)
ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
- (7)
Nur Heimtierfutter aus Fischen.
- (8)
Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.
- (9)
Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.
- (10)
Nur Gelatine.
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