Artikel 4 VO (EU) 2010/6

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 11 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 und (EG) Nr. 597/2009 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2) Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung” (1) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung in zwei Exemplaren übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien” trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Brüssel

Belgien

Fax +32 2295-6505.

Fußnote(n):

(1)

Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen werden sie vertraulich behandelt.

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