Artikel 10 VO (EU) 2010/605

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen im Sinne der Entscheidung 2004/438/EG, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. November 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

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