Artikel 10 VO (EU) 2010/605
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen im Sinne der Entscheidung 2004/438/EG, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. November 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.