Artikel 8 VO (EU) 2010/605

Spezialbehandlung

Sendungen mit Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, deren Verbringen in die Union gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 oder 7 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zulässig ist, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 unterzogen wurden.

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