Präambel VO (EU) 2010/671
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(2), sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag” ) gilt.
- (3)
- Nach dem aufgrund von Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011(3) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Estland geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
- (4)
- Die Einführung des Euro in Estland erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der estnischen Krone. Der Umrechnungskurs wird auf 15,6466 Estnische Kronen pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen Leitkurs der Krone im Wechselkursmechanismus (WKM II).
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 5. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.
- (3)
Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
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