Präambel VO (EU) 2010/679

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt entscheidend von verlässlichen Haushaltsstatistiken ab. Es ist von größter Bedeutung, dass die Daten, die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(2) gemeldet werden, von hoher Qualität und Zuverlässigkeit sind.
(2)
In den letzten Jahren kam es zu einer Weiterentwicklung des Governance-Rahmens der Europäischen Union für die Finanzstatistik und zu einer Anpassung der institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung der Haushaltsdaten durch die Kommission (Eurostat).
(3)
Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Finanzdaten zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand befriedigende Ergebnisse gebracht. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten überwiegend eine solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt.
(4)
Die jüngsten Entwicklungen haben jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.
(5)
In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) in einigen Ausnahmefällen (methodenbezogene Besuche) über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen zwecks Beurteilung der Datenqualität in vollem Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(3) hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit verfügen.
(6)
Für die Durchführung von methodenbezogenen Besuchen in einem Mitgliedstaat, dessen statistische Informationen einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) deshalb das Recht erhalten, auf die Haushaltsdaten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf Sozialversicherungsebene zuzugreifen; zudem sollten ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen statistischen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorgelegt werden.
(7)
Die Haushalte einzelner staatlicher Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen, die nicht zum Staatssektor gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, und die Haushaltsdaten sollten in Bezug auf ihren statistischen Nutzen beurteilt werden.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Institutionen und Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und die zugrunde liegenden Haushaltsdaten zuständig sind, die Verpflichtungen aufgrund der statistischen Grundsätze vollständig einhalten.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

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