Artikel 21 VO (EU) 2010/691

Verbreitung von Informationen

(1) Die Kommission verbreitet allgemeine Informationen für die Zwecke der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegten Ziele gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1), insbesondere Artikel 4, und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen werden den interessierten Beteiligten öffentlich bereitgestellt, insbesondere auf elektronischem Wege.

(3) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe k genannten jährlichen Berichte werden öffentlich bereitgestellt. Ein Verweis auf diese Berichte wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission kann beschließen, den interessierten Beteiligten regelmäßig weitere allgemeine Informationen bereitzustellen, insbesondere auf elektronischem Wege.

(4) Die in Artikel 9 genannten für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und ein Verweis auf die in Kapitel III genannten angenommenen Leistungspläne werden öffentlich verfügbar gemacht und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Ein individueller Zugang zu spezifischen Informationen, beispielsweise zu validierten Daten und Statistiken, wird dem Datenbereitsteller eingeräumt, auf den sich die Informationen und Aktivitäten unmittelbar beziehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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