Artikel 23 VO (EU) 2010/691
Übergangsmaßnahmen
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten, im Laufe des ersten Bezugszeitraums einen Leistungsplan mit Zielen auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke anzunehmen, gewährleisten sie, dass
- a)
- der Plan die nationalen Pläne ab dem 1. Januar eines der Jahre des Bezugszeitraums ablöst;
- b)
- die Laufzeit des Plans die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums nicht übersteigt;
- c)
- aus dem Plan hervorgeht, dass seine Leistungsziele mindestens so hohe Anforderungen stellen wie die Konsolidierung der früheren nationalen Ziele.
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