Artikel 23 VO (EU) 2010/691

Übergangsmaßnahmen

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten, im Laufe des ersten Bezugszeitraums einen Leistungsplan mit Zielen auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke anzunehmen, gewährleisten sie, dass

a)
der Plan die nationalen Pläne ab dem 1. Januar eines der Jahre des Bezugszeitraums ablöst;
b)
die Laufzeit des Plans die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums nicht übersteigt;
c)
aus dem Plan hervorgeht, dass seine Leistungsziele mindestens so hohe Anforderungen stellen wie die Konsolidierung der früheren nationalen Ziele.

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