Artikel 25 VO (EU) 2010/691

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.
Organisationsmanagement

Die Flugsicherungsorganisation arbeitet einen Geschäftsplan für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aus. Der Geschäftsplan
a)
legt die Gesamtziele der Flugsicherungsorganisation und ihre Strategie zu deren Erreichung in Einklang mit ihren längerfristigen Plänen und einschlägigen Anforderungen der Europäischen Union für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie fest;
b)
enthält gegebenenfalls geeignete Leistungsziele bezüglich Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz.
Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen müssen gegebenenfalls mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke in Einklang stehen und, insoweit Sicherheitsdaten betroffen sind, mit dem Sicherheitsprogramm des Staates, das in Standard 2.27.1 von ICAO-Anhang 11, Änderung 47B-A vom 20. Juli 2009 genannt ist, in Einklang stehen. Die Flugsicherungsorganisation liefert auf Sicherheits- und Geschäftsaspekte bezogene Begründungen für größere Investitionsvorhaben, gegebenenfalls einschließlich Schätzungen der Auswirkungen auf die in Abschnitt 2.2 Buchstabe b genannten Leistungsziele, und mit Angabe der Investitionen, die sich aus rechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der SESAR-Umsetzung ergeben. Die Flugsicherungsorganisation legt einen Jahresplan für das kommende Jahr vor, in dem die Angaben des Geschäftsplans weiter ausgeführt werden und der Änderungen am Geschäftsplan erläutert. Der Jahresplan umfasst gegebenenfalls folgende Vorgaben bezüglich Dienstleistungsniveau und -qualität, wie etwa das erwartete Niveau in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Umwelt und Kosteneffizienz:
a)
Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsorganisation, einschließlich des Niveaus und der Qualität der Dienste, beitragen werden;
b)
Leistungskennzahlen, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;
c)
Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der im Sicherheitsplan der Flugsicherungsorganisation angegebenen Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen;
d)
die erwartete kurzfristige Finanzlage der Flugsicherungsorganisation sowie etwaige Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf letzteren.
Gemäß den von der nationalen Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit nationalem Recht festgelegten Bedingungen hat die Flugsicherungsorganisation den Inhalt des leistungsbezogenen Teils des Geschäftsplans und des Jahresplans der Kommission auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

2.
Anhang I Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

9.
BERICHTSPFLICHTEN

Die Flugsicherungsorganisation hat in der Lage zu sein, der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vorzulegen. Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sind die Finanzergebnisse Gegenstand des Berichts, ebenso die betriebliche Leistung und sonstige wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen, besonders im Bereich der Sicherheit. Der Jahresbericht umfasst zumindest:

eine Bewertung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;

die Leistung der Flugsicherungsorganisation im Vergleich zu den im Geschäftsplan festgelegten Leistungszielen, wobei die tatsächliche Leistung anhand der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren dem Jahresplan gegenüberzustellen ist;

eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;

Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;

die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;

Informationen zu förmlichen Konsultationen der Nutzer ihrer Dienste;

Informationen über die Personalpolitik.

Gemäß von der nationalen Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit nationalem Recht festgelegten Bedingungen hat die Flugsicherungsorganisation den Inhalt des Jahresberichts der Kommission auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

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