Artikel 25 VO (EU) 2010/691
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:
- 2.2.
- Organisationsmanagement
- a)
- legt die Gesamtziele der Flugsicherungsorganisation und ihre Strategie zu deren Erreichung in Einklang mit ihren längerfristigen Plänen und einschlägigen Anforderungen der Europäischen Union für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie fest;
- b)
- enthält gegebenenfalls geeignete Leistungsziele bezüglich Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz.
- a)
- Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsorganisation, einschließlich des Niveaus und der Qualität der Dienste, beitragen werden;
- b)
- Leistungskennzahlen, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;
- c)
- Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der im Sicherheitsplan der Flugsicherungsorganisation angegebenen Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen;
- d)
- die erwartete kurzfristige Finanzlage der Flugsicherungsorganisation sowie etwaige Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf letzteren.
- 2.
-
Anhang I Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- BERICHTSPFLICHTEN
- —
eine Bewertung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;
- —
die Leistung der Flugsicherungsorganisation im Vergleich zu den im Geschäftsplan festgelegten Leistungszielen, wobei die tatsächliche Leistung anhand der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren dem Jahresplan gegenüberzustellen ist;
- —
eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;
- —
Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;
- —
die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;
- —
Informationen zu förmlichen Konsultationen der Nutzer ihrer Dienste;
- —
Informationen über die Personalpolitik.
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