Artikel 6 VO (EU) 2010/691
Koordinierung mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
In Anwendung von Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 koordiniert die Kommission gegebenenfalls mit der EASA
- a)
- die Sicherheitsaspekte des Leistungssystems, einschließlich der Aufstellung, Überprüfung und Umsetzung wesentlicher sicherheitsbezogener Leistungsindikatoren und für die gesamte Europäische Union geltender sicherheitsbezogener Leistungsziele sowie der Vorlage von Vorschlägen für geeignete Aktionen und Maßnahmen nach Auslösung eines Warnverfahrens.
- b)
- die Kohärenz der wesentlichen sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und Ziele mit der Umsetzung des von der Europäischen Union möglicherweise verabschiedeten europäischen Flugsicherheitsprogramms.
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