ANHANG VO (EU) 2010/692

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger)

(siehe Abbildung 652)(*)

57022000

Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 57022000.

Kokosfaser ist ein pflanzlicher Spinnstoff, der, wenn zu Garn versponnen, zu Position 5308 gehört und somit unter Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur (Spinnstoffe und Waren daraus) fällt.

Die Schauseite der Ware besteht aus einem Gewebe aus Kokosgarn und Kautschuk, wobei die Kokosfaser der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht, da die Kokosfaser das Abtreten der Schuhe ermöglicht und zudem den Großteil der Oberfläche bildet.

Da der Spinnstoff (Gewebe aus Kokosgarn) die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bildet, ist die Ware ein „Fußbodenbelag aus Spinnstoff” im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

In Bezug auf Größe, Dicke, Härte und Festigkeit weist die Ware die objektiven Merkmale eines Fußbodenbelags aus Spinnstoff (Türvorleger) auf.

Außerdem schließt der Wortlaut der Position 5702 „andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt” ein, ohne dass zwischen einer Innen- oder Außenverwendung der Vorleger unterschieden und ihre Größe angegeben wird.

Nach Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 40 kann die Ware somit nicht in Kapitel 40 eingereiht werden, da Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) nicht zu diesem Kapitel gehören.

Ebenso wenig kann die Ware in Kapitel 46 eingereiht werden, da Garne aus Spinnstoffen nach Anmerkung 1 zu diesem Kapitel nicht zu diesem Kapitel gehören.

Die Ware ist daher als Fußbodenbelag aus Spinnstoff in Kapitel 57 einzureihen.

2.
Ware, rechteckig, etwa 60 cm lang und 40 cm breit, bestehend aus Kokosfaser, die einen dichten Flor bildet. Die Kokosfaser ist auf einen Unterboden aus Polyvinylchlorid befestigt. Die Matte ist mit einer Zierleiste aus Polyvinylchlorid eingefasst (Türvorleger)

(siehe Abbildung 653)(*)

57050090

Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe p zu Kapitel 39, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 57050090.

Kokosfaser ist ein pflanzlicher Spinnstoff im Sinne der Position 5305 und fällt somit unter Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur (Spinnstoffe und Waren daraus).

Die Schauseite der Ware besteht aus Kokosfaser und Polyvinylchlorid, wobei die Kokosfaser der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht, da die Kokosfaser das Abtreten der Schuhe ermöglicht.

Da der Spinnstoff (Kokosfaser) die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bildet, ist die Ware ein „Fußbodenbelag aus Spinnstoff” im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

In Bezug auf Größe, Dicke, Härte und Festigkeit weist die Ware die objektiven Merkmale eines Fußbodenbelags aus Spinnstoff (Türvorleger) auf.

Außerdem gehören zu Position 5705 Teppiche und Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, ohne dass zwischen einer Innen- oder Außenverwendung der Vorleger unterschieden und ihre Größe angegeben wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5705, erster Absatz). Zu dieser Position gehören auch Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5705, zweiter Absatz, Nummer 1).

Nach Anmerkung 2 Buchstabe p zu Kapitel 39 kann die Ware somit nicht in Kapitel 39 eingereiht werden, da Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) nicht zu diesem Kapitel gehören.

Die Ware ist daher als Fußbodenbelag aus Spinnstoff in Kapitel 57 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient lediglich der Information

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