Artikel 11 VO (EU) 2010/72

Antwort der zuständigen Behörde

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung des Inspektionsberichts richtet die zuständige Behörde eine schriftliche Antwort an die Kommission, die folgende Elemente enthält:

a)
Reaktion auf die Ergebnisse und Empfehlungen sowie
b)
einen Aktionsplan mit Maßnahmen und Fristen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel.

(2) Bei einer Folgeinspektion übermittelt die zuständige Behörde die Antwort innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Absendung des Inspektionsberichts.

(3) Wurden im Inspektionsbericht keine Mängel festgestellt, ist keine Antwort erforderlich.

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