Artikel 9 VO (EU) 2010/72
Durchführung von Inspektionen
(1) Die Kommissionsinspektoren führen die Inspektionen auf effiziente und wirksame Weise durch und achten dabei auf ihre eigene Sicherheit und diejenige anderer Personen. Kommissionsinspektoren, deren Verhalten während einer Inspektion nicht diesen Vorgaben entspricht, können von weiteren Kommissionsinspektionen ausgeschlossen werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Luftsicherheitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfolgt nach einer Standardmethodik.
Die Durchführung der Inspektionen stützt sich auf eine systematische Informationssammlung mittels einer oder mehrerer der nachstehenden Methoden:
- a)
- Beobachtungen
- b)
- Überprüfungen
- c)
- Befragungen
- d)
- Prüfung von Unterlagen und
- e)
- Tests.
(3) Die Kommissionsinspektoren werden bei der Durchführung der Inspektionen von einem Vertreter der zuständigen Behörde begleitet. Das Verhalten der Begleiter darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.
(4) Die Kommissionsinspektoren erhalten einen Ausweis, der sie zu Inspektionen im Namen der Kommission befugt, und einen Flughafenausweis, der ihnen für die Durchführung der Inspektion Zugang zu allen betroffenen Bereichen gestattet. Das Format des Flughafenausweises darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.
(5) Tests erfolgen nur nach vorheriger Anmeldung und in enger Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren in jedem Bereich, der während einer Inspektion zugänglich sein muss, sowie bei der Anreise zu und der Abreise nach einer Inspektion im Einklang mit eventuell vereinbarten Protokollen für die Durchführung der Tests bestimmte Gegenstände mit sich führen dürfen, einschließlich verbotener Gegenstände oder solcher, die wie verbotene Gegenstände aussehen.
(7) Die zuständige Behörde ist sobald wie möglich über gegebenenfalls während einer Kommissionsinspektion festgestellte schwere Mängel zu unterrichten. Zusätzlich und unbeschadet des Artikels 10 geben die Kommissionsinspektoren, soweit möglich, nach Abschluss der Inspektion vor Ort eine informelle mündliche Zusammenfassung der Inspektionsergebnisse.
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