Präambel VO (EU) 2010/721
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 3 und 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- ANTRAG
Die Europäische Kommission ( „Kommission” ) erhielt nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Der Antrag wurde am 30. Juni 2010 vom European Biodiesel Board (EBB) im Namen der Biodiesel-Hersteller in der Union gestellt.
- B.
- WARE
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098ex15180091, ex15180099, ex27101941, 38249091, ex38249097 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus Kanada und Singapur versandte, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT sowie um Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( „untersuchte Ware” ), die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware; eine Ausnahme bildet KN-Code 38249091, bei dem die Untersuchung auf die aus Kanada und Singapur versandten Waren begrenzt ist.
- C.
- GELTENDE MASSNAHMEN
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates(2) eingeführten Ausgleichsmaßnahmen.
- D.
- BEGRÜNDUNG
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Ausgleichsmaßnahmen durch den Versand von Biodiesel über Kanada und Singapur sowie durch die Ausfuhr von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT umgangen werden.
Folgende Beweise wurden vorgelegt:
Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Singapur in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika über Kanada und Singapur zurückzugehen.
Ferner wird vorgebracht, dass seit der Einführung der Maßnahmen Biodieselausfuhren in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union gelangen, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware festgesetzte Schwelle für die Biodieselgehalt ausgenutzt wird.
Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen an Biodiesel aus Kanada und Singapur sowie an Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.
Des Weiteren enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die untersuchte Ware anhält.
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
- E.
- VERFAHREN
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, sowie die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
- a)
- Fragebogen
Die Kommission wird den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in Kanada und Singapur, den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; falls dies nicht der Fall ist, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.
- b)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- c)
- Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung den Herstellern der untersuchten Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden(3) sind(4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausgleichszölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.
Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine mögliche nachträgliche Erhebung eines Ausgleichszolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodiesel) an der Mischung insgesamt angeben.
- G.
- FRISTEN
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
- —
-
alle interessierten Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,
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Hersteller in Kanada, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,
- —
-
interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen meldet.
- H.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- I.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
- J.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(5) verarbeitet.
- K.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (2)
ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1.
- (3)
Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.
- (4)
Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.
- (5)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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