ANHANG I VO (EU) 2010/724

Stichprobenmethodik

Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:
1.
Die Stichproben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft sollten aufgefordert werden, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.
2.
Der Gesamtfang des Hols wird geschätzt.
3.
Eine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling enthält.

a)
Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling.
b)
Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.
c)
Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.

4.
Die Menge an Jungfischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet.
5.
Der Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Stichprobe ordnungsgemäß erstellt. Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.

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