Präambel VO (EU) 2010/724
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diesen Bestimmungen zufolge schließen die Mitgliedstaaten die Fischerei in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, wenn der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz erreicht.
- (2)
- In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 3. Juli 2009 sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak festgelegt. Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 753/2009 des Rates(2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände (2009) in EU-Recht umgesetzt.
- (3)
- Die neuen Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 43/2009 galten für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die mit anderem Fanggerät als mit pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, mit Reusen und Muscheldredgen sowie mit Kiemennetzen gefangen werden. Außerdem waren die Pflichten der Küstenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Schließungen und der Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und/oder betreffenden Drittländer sowie der Kommission näher festgelegt.
- (4)
- Da die betreffenden Bestimmungen seit 1. Januar 2010 nicht mehr anwendbar sind, muss die Umsetzung der Vereinbarten Niederschrift in der Nordsee und im Skagerrak im Wege von Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 1.
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