Artikel 5 VO (EU) 2010/73

Datenaustausch

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass der Austausch der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen ihnen über direkte elektronische Verbindung erfolgt.

(2) Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass beim Austausch aller in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen ihnen die in Anhang II festgelegten Anforderungen an das Datenaustauschformat beachtet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können digitale NOTAM von dem in Absatz 2 genannten Datenaustauschformat ausnehmen.

(4) Anbieter von Flugberatungsdiensten gewährleisten, dass alle Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb der AIP sowie Änderungen und Ergänzungen von AIP, die von einem Mitgliedstaat geliefert werden, dem vorgesehenen nächsten Nutzer mindestens unter folgenden Voraussetzungen verfügbar gemacht werden:

a)
in Übereinstimmung mit den Veröffentlichungsanforderungen gemäß den in Anhang III Nummer 4 und Nummer 8 genannten ICAO-Richtlinien,
b)
in einer Form, die die direkte Lesbarkeit von Inhalt und Format der Dokumente auf einem Computerbildschirm ermöglicht, sowie
c)
in Übereinstimmung mit den in Anhang II festgelegten Anforderungen an das Datenaustauschformat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.