ANHANG X VO (EU) 2010/73

TEIL A

1.
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.
Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in ihrer Zuständigkeit den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
7.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

TEIL B

1.
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
6.
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.
Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
8.
Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
9.
Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

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