ANHANG X VO (EU) 2010/73
TEIL A
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.
- 4.
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Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
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Beschreibung der Durchführung;
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Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
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Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere
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eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
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feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;
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die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
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für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
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die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;
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den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 6.
- Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in ihrer Zuständigkeit den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
- 7.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
TEIL B
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.
- 4.
-
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
- —
-
Beschreibung der Durchführung;
- —
-
Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
- Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
- 6.
-
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- —
-
feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;
- —
-
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
- —
-
für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
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-
die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;
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den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 7.
- Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
- 8.
- Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
- 9.
- Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
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