ANHANG VO (EU) 2010/731

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Eine Video-Sound-Installation, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

10 Bildwiedergabegeräte der Art „Digital versatile disc” (DVD),

10 Projektoren mit Matrix-Flüssigkeitskristallanzeige (LCD), die auch von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigen können,

10 Einzellautsprecher mit eigener Stromversorgung, im Gehäuse, und

20 DVDs (digital versatile discs), auf denen Werke „moderner Kunst” in Form von Bildern mit Tonbegleitung gespeichert sind.

Das Erscheinungsbild der Bildwiedergabegeräte, der Projektoren und der Lautsprecher wurde von einem Künstler modifiziert, so dass sie ein Werk „moderner Kunst” bilden, ohne dass hierdurch ihre Funktion verändert wurde.

Die Installation wird zerlegt gestellt.

85219000

85286910

85182100

85234051

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 85219000, 8528, 852869 und 85286910, 8518 und 85182100 und 8523, 852340 und 85234051.

Die Einreihung in Position 97030000 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da keines der einzelnen Bestandteile und auch nicht die zusammengesetzte Gesamtinstallation als ein solches Erzeugnis betrachtet werden kann. Der Künstler hat die Bestandteile geringfügig modifiziert, wodurch ihre ursprüngliche Funktion von Waren des Abschnitts XVI jedoch nicht verändert wird. Es ist der auf der DVD gespeicherte Inhalt, der zusammen mit den Bestandteilen der Installation „moderne Kunst” darstellt.

Die Video-Sound-Installation ist weder eine zusammengesetzte Ware, da sie eher aus einzelnen Bestandteilen besteht, noch eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b. Folglich sind die Bestandteile der Installation getrennt einzureihen.

Daher sind die Bildwiedergabegeräte in KN-Code 85219000, die Projektoren in KN-Code 85286910, die Lautsprecher in KN-Code 85182100 und die DVDs in KN-Code 85234051 einzureihen.

2.
Eine sogenannte „Lichtinstallation” , bestehend aus 6 kreisförmigen Leuchtstoffröhren und 6 Beleuchtungskörpern aus Kunststoff.

Sie wurde von einem Künstler gestaltet und wird nach von ihm vorgegebenen Anweisungen verwendet. Sie ist zur Ausstellung in einer Galerie bestimmt und wird an einer Wand befestigt.

Die Beleuchtungskörper liegen als einzelne Elemente vor und sollen senkrecht angeordnet werden.

Die Leuchtstoffröhren sind in die Beleuchtungskörper einzusetzen und geben Licht in zwei abwechselnden Weißtönen.

Die Ware wird zerlegt gestellt.

94051028

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 940510 und 94051028.

Die Einreihung in die Position 97030000 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da nicht die Installation selbst, sondern das Ergebnis ihrer Verwendung (der Lichteffekt) ein „Kunstwerk” darstellt.

Die Einreihung in die Position 97050000 ist ausgeschlossen, da die Installation kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert ist. Sie weist die Merkmale von Beleuchtungskörpern der Position 9405 auf.

Die Ware ist daher als Wandleuchte in den KN-Code 94051028 einzureihen.

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