Artikel 2 VO (EU) 2010/737
Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „andere indigene Gemeinschaften” :
- in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;
- 2. „gemeinnütziges Inverkehrbringen” :
- Inverkehrbringen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis als die Selbstkosten des Jägers, abzüglich des Betrags etwaiger Jagdzuschüsse.
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