Präambel VO (EU) 2010/737
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Sie gestattet ebenfalls das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Bejagung zum ausschließlichen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen erfolgte und wenn die Einfuhr von Robbenerzeugnissen gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind.
- (2)
- Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ist es daher erforderlich, detaillierte Vorschriften für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diesen Robbenprodukten auf dem EU-Markt festzulegen.
- (3)
- Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sollte gestattet werden, soweit diese Jagd Teil des Kulturerbes der betreffenden Gemeinschaft ist und die Robbenerzeugnisse traditionsgemäß zumindest teilweise von diesen Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet werden.
- (4)
- Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird sowie für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien festgelegt werden.
- (5)
- Im Rahmen dieses Systems der Ausnahmen sollte ein wirksames Verfahren festgelegt werden, das eine angemessene Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet. Dieses Verfahren sollte den Handel nicht stärker beschränken, als erforderlich ist.
- (6)
- Da dieses Ziel auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu verwirklichen wäre, sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anerkannte Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit denen bestätigt wird, dass Robbenerzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 entsprechen, es sei denn, sie werden zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt.
- (7)
- Es empfiehlt sich, Stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, in eine Liste der für die Ausstellung derartiger Bescheinigungen anerkannten Stellen aufzunehmen.
- (8)
- Es sollten Muster für die Originale und Abschriften der Bescheinigungen festgelegt werden, um den damit verbundenen Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand zu vereinfachen.
- (9)
- Es sollten Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Bescheinigungen festgelegt werden. Diese sollten möglichst einfach und zweckmäßig sein und die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Systems nicht in Frage stellen.
- (10)
- Um den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den anerkannten Stellen zu erleichtern, sollten elektronische Systeme zugelassen werden.
- (11)
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere personenbezogener Daten in Bescheinigungen, sollte mit den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) in Einklang stehen.
- (12)
- Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festlegt, der am 20. August 2010 gilt.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(4) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.
- (2)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- (3)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- (4)
ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
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