Präambel VO (EU) 2010/741
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000(2) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.
- (2)
- Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bzw. Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zurück, so ist die Zulassung bis 31. Dezember 2010 zurückzunehmen.
- (3)
- Für die meisten der betreffenden Wirkstoffe wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gestellt, das in den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden(4), geregelt ist.
- (4)
- Damit die Prüfung der betreffenden Wirkstoffe abgeschlossen werden kann, muss die den Mitgliedstaaten gewährte Frist für die Rücknahme der Zulassungen für diese Wirkstoffe verlängert werden.
- (5)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
- (2)
ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
- (3)
ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
- (4)
ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
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