Präambel VO (EU) 2010/741

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000(2) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.
(2)
Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bzw. Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zurück, so ist die Zulassung bis 31. Dezember 2010 zurückzunehmen.
(3)
Für die meisten der betreffenden Wirkstoffe wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gestellt, das in den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden(4), geregelt ist.
(4)
Damit die Prüfung der betreffenden Wirkstoffe abgeschlossen werden kann, muss die den Mitgliedstaaten gewährte Frist für die Rücknahme der Zulassungen für diese Wirkstoffe verlängert werden.
(5)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(3)

ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)

ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

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