ANHANG VO (EU) 2010/759

In Tabelle I im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Wirkstoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

(gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung
Tildipirosin Tildipirosin Rinder, Ziegen 400 μg/kg Muskel

Nicht zur Verwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Die vorläufige Rückstandshöchstmenge für Muskel gilt nicht für die Injektionsstelle, an der sie nicht über 11500 μg/kg liegen darf.

Diese vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis 1. Januar 2012.

Makrolide
200 μg/kg Fett
2000 μg/kg Leber
3000 μg/kg Nieren
Schweine 1200 μg/kg Muskel

Die vorläufige Rückstandshöchstmenge für Muskel gilt nicht für die Injektionsstelle, an der sie nicht über 7500 μg/kg liegen darf.

Diese vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis 1. Januar 2012.

800 μg/kg Haut und Fett
5000 μg/kg Leber
10000 μg/kg Nieren

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