Präambel VO (EU) 2010/768

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Anhang X Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Ländern außerhalb der Union Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 festzusetzen.
(2)
Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 613/2009 des Rates(2) vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.
(3)
Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.
(4)
Für den Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.
(5)
In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Union für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 1.

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