Präambel VO (EU) 2010/772
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor(2) ist die Förderung der Absatzförderung und Information auf Drittlandsmärkten in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt.
- (2)
- Aufgrund der bei der Durchführung dieser Fördermaßnahmen gewonnen Erfahrungen ist vorzusehen, dass sie in Anbetracht der Besonderheit der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen in Drittländern, die zum Beispiel längere Verwaltungsformalitäten auf Mitgliedstaats- und Drittlandsebene erfordern, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 legen die Mitgliedstaaten das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen enthalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen auch verpflichtet werden, das Verfahren für die mögliche Verlängerung der Förderung und eine vorherige Bewertung der geförderten Maßnahmen festzulegen.
- (4)
- In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird die finanzielle Abwicklung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beschrieben, ohne dass jedoch besondere Bestimmungen zur Kontrolle der Maßnahmen festgelegt wurden. Die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können in bestimmten Fällen mehrmals vor Ort überprüft werden, ohne dass dies zu einer Verbesserung bei den damit verbundenen Verwaltungs- und Finanzkosten führt.
- (5)
- In Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind nur Bestimmungen über die Überwachung des Produktionspotenzials aufgeführt. Obwohl die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen eng mit den Maßnahmen betreffend das Produktionspotenzial verbunden sind, sind sie derzeit von der Anwendung des Artikels ausgeschlossen. Um das Kontrollsystem zu vereinfachen, müssen Vorschriften zur Prüfung der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen festgelegt werden, die den derzeitigen Vorschriften zur Prüfung der Maßnahmen betreffend das Produktionspotenzial entsprechen.
- (6)
- Um die Prüfung der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu vereinfachen, sollte vorgesehen werden, dass zusätzlich zum Einsatz geografischer Instrumente der Einsatz gleichwertiger Instrumente erlaubt wird, die ebenfalls die Identifizierung, Messung und Lokalisierung der Parzelle ermöglichen.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.
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