Präambel VO (EU) 2010/791
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006(2) der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005(3) genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.
- (2)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verabschiedeten zwei Mitgliedstaaten als Reaktion auf unvorhergesehene Sicherheitsprobleme außerordentliche Maßnahmen zur Verhängung einer sofortigen Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet.
- (3)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006(4) der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, haben die beiden Mitgliedstaaten um Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen ersucht, denen der Betrieb in der Europäischen Union untersagt ist.
- (4)
- Es steht außer Zweifel, dass die Fortsetzung des Betriebs dieser beiden Luftfahrtunternehmen wahrscheinlich ein ernstes Sicherheitsrisiko darstellt, und dass dieses Risiko durch die Sofortmaßnahmen der zwei betroffenen Mitgliedstaaten nicht ganz ausgeschaltet werden konnte.
- (5)
- Die Kommission hat die betroffenen Luftfahrtunternehmen informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Europäischen Union bilden würden.
- (6)
- Da Sofortmaßnahmen zur Entschärfung dieser Situation erforderlich sind, ist die Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 473/2006 nicht verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung zu verfahren. Die Kommission hat jedoch den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und der Kommission und den Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses ihren Standpunkt mündlich vorzutragen.
- (7)
- Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde wurde von der Kommission sowie von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
Meridian Airways
- (9)
- Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in der Republik Ghana zugelassenen Luftfahrtunternehmens Meridian Airways. Diese Mängel wurden durch Belgien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt(5).
- (10)
- Auf einer Sitzung mit der Kommission vom 9. Juni 2010, an der auch die zuständigen Behörden Ghanas zusammen mit den zuständigen Behörden Belgiens und des Vereinigten Königreichs teilnahmen, legte das Luftfahrtunternehmen einen Plan zur Mängelbehebung vor, mit dem die Sicherheitsmängel ausgeräumt werden sollten.
- (11)
- Das Vereinigte Königreich und Belgien haben der Kommission mitgeteilt, dass sie am 23. Juli 2010 bzw. 27. Juli 2010 unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für die gesamte Flotte von Meridian Airways verfügt haben.
- (12)
- Darüber hinaus haben Belgien und das Vereinigte Königreich der Kommission am 29. Juli 2010 das Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und dem Verfahren von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren, um die Betriebsuntersagung in der Europäischen Union auf die gesamte Flotte von Meridian Airways auszudehnen.
- (13)
- Die fortbestehenden Sicherheitsmängel lassen erkennen, dass Meridian Airways offensichtlich nicht in der Lage war, die festgestellten Sicherheitsmängel nach entsprechenden Aufforderungen Belgiens zu beheben. Bei Vorfeldinspektionen im Vereinigten Königreich im Juli 2010 wurden mehrfach Probleme im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen von Meridian festgestellt, die auch Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Kontrolle und des Managements der flugbetrieblichen Sicherheitsstandards bei Meridian Airways gaben. Diese Inspektionen spiegeln ein ähnliches Muster negativ verlaufener Vorfeldinspektionen wider, die im Laufe des letzten Jahres von anderen Mitgliedstaaten durchgeführt worden waren und bei denen sich Hinweise auf erhebliche systembedingte Sicherheitsprobleme bei dem Luftfahrtunternehmen ergeben hatten.
- (14)
- Die zuständigen Behörden der Republik Ghana sind zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Behebung festgestellter Mängel gewillt, haben jedoch schwerwiegende Sicherheitsprobleme, die bei SAFA-Inspektionen festgestellt wurden, nicht angemessen gelöst, wie anhaltende Sicherheitsmängel zeigen. Nach Notifizierung ihrer Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsstandards des Luftfahrtunternehmens durch die Kommission haben die zuständigen Behörden Ghanas jedoch das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Meridian Airways am 29. Juli 2010 ausgesetzt.
- (15)
- Meridian Airways wurde von den Kommissionsdienststellen und den zuständigen Behörden Belgiens, Deutschlands und des Vereinigtes Königreichs am 12. August 2010 angehört. Diese Konsultationen ergaben keine zufriedenstellenden Lösungen zur kurzfristigen Behebung der festgestellten Sicherheitsprobleme. Die zuständigen Behörden der Republik Ghana hatten die Teilnahme an der Sitzung abgelehnt.
- (16)
- Die Kommission nimmt die Zusage des Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis, den Plan zur Mängelbehebung weiter durchzuführen. Die von dem Luftfahrtunternehmen bei der Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung gemachten Fortschritte sollten zusammen mit etwaigen sonstigen Entwicklungen auf der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses geprüft werden.
- (17)
- Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Meridian Airways die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden.
Airlift International (GH) Ltd
- (18)
- Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in der Republik Ghana zugelassenen Luftfahrtunternehmens Airlift International (GH) Ltd. Diese Mängel wurden vom Vereinigten Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt(6).
- (19)
- Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission mit, dass sie am 29. Juli 2010 eine sofortige Betriebsuntersagung für die gesamte Flotte von Airlift International (GH) Ltd erteilt haben, da eine Anzahl gravierender und schwerer Mängel bei der Vorfeldinspektion sowie die Nichtbeachtung der anwendbaren Flugdienstzeitbeschränkungen durch die Besatzung festgestellt wurden.
- (20)
- Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 29. Juli 2010 das Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und dem Verfahren von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren, um die Betriebsuntersagung in der Europäischen Union auf die gesamte Flotte von Airlift International (GH) Ltd auszudehnen.
- (21)
- Aufgrund des Ersuchens des Vereinigten Königreichs hat die Kommission das Luftfahrtunternehmen und die für dessen Beaufsichtigung zuständigen Behörden konsultiert. Diese Konsultationen ergaben keine Zusicherung, dass die festgestellten Sicherheitsmängel behoben wurden und ein angemessener Maßnahmenplan umgesetzt wurde, um deren erneutes Auftreten zu verhindern.
- (22)
- Airlift International (GH) Ltd und die zuständigen Behörden Ghanas wurden von den Kommissionsdienststellen und den zuständigen Behörden Deutschlands und des Vereinigten Königreichs am 18. August 2010 angehört. Das Luftfahrtunternehmen legte Unterlagen vor, wonach es über die Genehmigung zum Betrieb von vier Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F (Eintragungskennzeichen 9G-FAB, 9G-TOP, 9G-RAC, 9G-SIM) verfügte, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen 9G-FAB und 9G-SIM aber eingelagert seien. Das Luftfahrtunternehmen erläuterte die von ihm eingerichteten Sicherheitsverfahren, war jedoch nicht in der Lage, eindeutig zu erklären, warum bei dem Luftfahrzeug 9G-RAC, das zur Durchführung des Flugs in das Vereinigte Königreich aus der Einlagerung genommen wurde, die internationalen Normen nicht eingehalten wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass es vor kurzem seine Vorkehrungen für das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verbessert habe und zurzeit eine Überprüfung seiner Sicherheitsmanagementverfahren vornehme.
- (23)
- In Anbetracht der von dem Luftfahrtunternehmen bislang unternommenen Maßnahmen und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Airlift International (GH) Ltd in Anhang B aufgenommen werden sollte, um den Flugbetrieb ausschließlich mit dem Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen 9G-TOP zu gestatten. Die Kommission wird die Situation bei der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
- (2)
ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.6.2010, S. 9).
- (3)
ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.
- (4)
ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.
- (5)
BCAA-2010-68, BCAA-2009-132, BCAA-2010-10, DGAC/F-2010-1297, LBA/D-2009-1415, LBA/D-2010-386, CAA-NL-2009-200, CAA-UK-2009-873, CAA-UK-2010-659, CAA-UK-2010-670, CAA-UK-2010-671, CAA-UK-2010-672.
- (6)
CAA-UK-2010-673.
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