Artikel 1 VO (EU) 2010/80

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Bestimmungen über die Festlegung und regelmäßige Aktualisierung einer Wegskizze mit Richtvorgaben und -fristen durch das begünstigte Land mit dem Ziel der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission nach den Artikeln 14 und 18; diese Bestimmungen sind nur für Komponenten und Programme erforderlich, für die gemäß der in Artikel 14 genannten Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Ex-ante-Kontrollen von der Kommission durchzuführen sind.

2.
Artikel 31 erhält folgende Fassung:

Artikel 31 Besondere Stellen

Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.

3.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können ebenfalls nach dem 1. Januar 2007 vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein, sofern diese erste Übertragung der Verwaltungsbefugnisse innerhalb der Frist erfolgt, die in einer in die betreffenden Vorhaben, Aufforderungen oder Ausschreibungen aufzunehmenden Vorbehaltsklausel festgesetzt ist, und — mit Ausnahme der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums — sofern die betreffenden Unterlagen vorher von der Kommission genehmigt worden sind. Die betreffenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können je nach der Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse aufgehoben oder geändert werden.

b)
In Absatz 3 erhält der einleitende Text folgende Fassung:

(3) Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind folgende Ausgaben nicht nach der IPA-Verordnung zuschussfähig:

4.
Artikel 35 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

die Komponente Regionale Entwicklung.

5.
Artikel 36 erhält folgende Fassung:

Artikel 36 Eigentum an Zinsen

Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.

6.
Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind für alle Vorhaben, für die im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten Hilfe geleistet wird, ein einzelstaatlicher Beitrag und ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich.

7.
Artikel 40 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Beträge, die in dem von dem begünstigten Land vorgelegten Programm, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro. Die begünstigten Länder rechnen die Beträge der in Landeswährung entstandenen Ausgaben zu dem von der Kommission festgesetzten monatlichen Buchungskurs des Euro für den Monat, in dem die Ausgaben in den Büchern des nationalen Fonds oder der betreffenden operativen Struktur verbucht wurden, in Euro um.

8.
Artikel 47 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung durch die Kommission.

9.
Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Endempfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.

10.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Artikel 5 beschriebenen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden von der Kommission einer Ex-ante-Evaluierung unterzogen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Programme werden nach den besonderen Bestimmungen für die IPA-Komponenten in Teil II dieser Verordnung und Artikel 21 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ex-ante-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
d)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Ergebnisse der Evaluierungen werden im Programmierungs- und Durchführungszyklus berücksichtigt.

11.
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt das begünstigte Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator und der Kommission einen IPA-Monitoringausschuss ein, der Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der IPA-Komponenten gewährleistet.

12.
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der IPA-Monitoringausschuss wird von sektoralen Monitoringausschüssen unterstützt, die im Rahmen der IPA-Komponenten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung nach den besonderen Bestimmungen in Teil II eingesetzt werden. Die sektoralen Monitoringausschüsse werden Programmen oder Komponenten zugeordnet. Gegebenenfalls können ihnen Vertreter der Zivilgesellschaft angehören.

13.
Artikel 60 erhält folgende Fassung:

Artikel 60 Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung

Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.

14.
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung sind die operativen Strukturen dafür zuständig, die Veröffentlichung der Liste der Endempfänger, der Bezeichnungen der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu organisieren. Sie gewährleisten, dass dem Endempfänger bekannt ist, dass er mit der Annahme der Mittel der Aufnahme in die veröffentlichte Liste der Endempfänger zustimmt. Personenbezogene Angaben in dieser Liste werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet(*).

15.
In Artikel 64 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.”

16.
In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet.

17.
In Artikel 67 Absatz 2 wird die Angabe „75 %” jeweils durch „85 %” und die Angabe „25 %” durch „15 %” ersetzt.
18.
In Artikel 68 erhält der einleitende Text folgende Fassung:

„Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird grundsätzlich in folgender Form geleistet:”

19.
In Artikel 69 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

(1) Die einzelstaatlichen Programme werden von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind. In den Vorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können.

(2) Die Auswahl von Vorschlägen der begünstigten Länder erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das die Anhörung der betreffenden Interessengruppen während der Ausarbeitung der Vorschläge einschließt.

(3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über dessen Vorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.

20.
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die regionalen Programme gelten für die begünstigten westlichen Balkanländer. Die Programme sind insbesondere auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet.

21.
Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen nach Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.

22.
Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Er organisiert die Ausarbeitung der in Artikel 69 genannten Vorschläge;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die operative Struktur im Sinne von Artikel 28 muss eine oder mehrere Durchführungsstellen umfassen, die innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet werden.”

23.
Artikel 78 erhält folgende Fassung:

Artikel 78 Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen

Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.

24.
Artikel 82 erhält folgende Fassung:

Artikel 82 Evaluierung

(1) Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.

(2) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen.

Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen.

Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.

(3) Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.

25.
Artikel 86 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an transnationalen und interregionalen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” der Strukturfonds oder an multilateralen Programmen für Meeresbecken nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) unterstützt werden. Die Vorschriften für die Teilnahme der begünstigten Länder an den genannten Programmen werden in den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und/oder Finanzierungs-vereinbarungen festgelegt.

26.
Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
b)
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.

27.
Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.

28.
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
gegebenenfalls Informationen über die für die Entgegennahme der Zahlungen der Kommission zuständige Stelle und die für die Zahlungen an die Endempfänger zuständigen Stellen,

29.
Artikel 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die teilnehmenden Länder können gemeinsame Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall wird das gemeinsame Vorhaben im grenzübergreifenden Programm ausdrücklich erwähnt oder, sofern es mit den Prioritäten oder den Maßnahmen des grenzübergreifenden Programms vereinbar ist, nach dessen Annahme durch Beschluss des gemischten Monitoringausschusses nach Artikel 110 bzw. Artikel 142 festgelegt.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind Endempfänger aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden begünstigten Länder beteiligt.

30.
Artikel 96 erhält folgende Fassung:

Artikel 96 Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger

(1) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig,

a)
die Regelungen für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern in einer Vereinbarung festzulegen, die unter anderem Bestimmungen enthält, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Regelung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
b)
die Durchführung des gesamten Vorhabens zu gewährleisten;
c)
den Beitrag der Gemeinschaft an die an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger weiterzuleiten;
d)
zu gewährleisten, dass die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben für den Zweck der Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und den Maßnahmen entsprechen, die zwischen den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern vereinbart wurden;
e)
zu prüfen, ob die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden.

(2) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden,

a)
ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig und hat für den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e;
b)
ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

(4) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.

31.
Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.”

32.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen. Zu diesem Zweck gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sinngemäß. Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die Ausgaben der an einem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden;

33.
Artikel 104 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März eine Aufstellung zu übermitteln, in der für jede Prioritätsachse des grenzübergreifenden Programms Folgendes ausgewiesen ist:

i)
die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben aus den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen gestrichen wurden,
ii)
die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen abgezogen wurden,
iii)
die Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde,
iv)
eine Aufstellung der Beträge, für die im Vorjahr festgestellt wurde, dass sie nicht wiedereingezogen werden konnten, oder bei denen eine Wiedereinziehung nicht zu erwarten ist, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.

Für die Zwecke der Punkte i), ii) und iii) werden die Gesamtbeträge der der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten für jede Prioritätsachse vorgelegt.

Für die Zwecke von Punkt iv) ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.

Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den unter Punkt iv) Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.

Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 dieser Verordnung anfordert, die teilnehmenden Länder nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten, oder das teilnehmende Land auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union.

Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.

34.
In Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d wird das Datum „31. Dezember” durch „31. März” ersetzt.
35.
Artikel 108 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jedes teilnehmende Land gewährleistet, dass die Ausgaben von den Prüfern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag bestätigt werden können, an dem sie den Prüfern vom Endempfänger vorgelegt wurden.

36.
Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „31. Dezember des vierten Jahres” durch „31. März des fünften Jahres” ersetzt.
b)
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des Endempfängers und der entsprechende öffentliche Beitrag;

37.
Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Verfahren, nach denen die Zahlungsanträge der Endempfänger angenommen, geprüft und bestätigt werden, und Verfahren, nach denen die Zahlungen an die Endempfänger angeordnet, ausgeführt und verbucht werden,

38.
Artikel 121 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie des Beschlusses K(2007)2034 der Kommission zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, mit Ausnahme von Nummer II.8.2.

Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.

39.
Artikel 124 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.

40.
Artikel 126 erhält folgende Fassung:

Artikel 126 Vollständigkeit der Zahlungen an die Endempfänger

Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.

41.
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.”

42.
In Artikel 128 Absatz 1 wird die sich auf die Höhe der Vorfinanzierung beziehende Angabe „25 %” durch „50 %” ersetzt.
43.
Artikel 139 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Für den Teil des grenzübergreifenden Programms, der sich auf das betreffende Land bezieht, übernimmt die Durchführungsstelle Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen sowie Vergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit Zuschüssen.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen in den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen festgelegt.

44.
Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
genehmigt die Kommission die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben, einschließlich Vorhaben nach Artikel 95 Absatz 1, die außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden;

45.
Artikel 141 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.”

46.
Artikel 148 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass Abschreibungskosten für Infrastruktur nicht zuschussfähig sind.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, zuschussfähig sein.

47.
Artikel 149 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.

48.
Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Komponente sind für die Heranführungshilfe vorgeschlagene Vorhaben, die eine Investition in Infrastruktur beinhalten, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und die Einnahmen schaffen, und Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden beinhalten, sowie die Erbringung sonstiger Leistungen gegen Entgelt.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte, die der Berechnung des Beitrags der Gemeinschaft nach Artikel 149 zugrunde gelegt werden, dürfen a) bei Infrastrukturinvestitionen oder b) bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist, den aktuellen Wert der Investitionskosten abzüglich des aktuellen Werts der Nettoeinnahmen aus der Investition in einem bestimmten Bezugszeitraum nicht überschreiten.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5) Dieser Artikel gilt nicht für:

a)
im Rahmen dieser Komponente kofinanzierte Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf höchstens 1 Mio. EUR belaufen;
b)
im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden;
c)
Einnahmen, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erzielt werden, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern.

49.
In Artikel 152 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Zuschussempfänger leistet.

50.
Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
nach der Überprüfung des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments,

51.
In Artikel 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Bei der Komponente Regionale Entwicklung kann die Vorfinanzierung nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 auf bis zu 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre erhöht werden.

52.
Artikel 167 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
prüft in jeder Sitzung die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Maßnahmen und Zwischenevaluierungen nach Artikel 57; er nimmt dieses Monitoring mit Hilfe der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe d genannten Indikatoren vor;

53.
Artikel 181 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen. Das Programm enthält eine Beschreibung der Berufsbildungsstrategie.

54.
Artikel 182 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der sektorale Monitoringausschuss für diese Komponente wird zu den Maßnahmen der technischen Hilfe gehört. Er genehmigt jedes Jahr einen jährlichen Aktionsplan für die Umsetzung der Maßnahmen der technischen Hilfe.

55.
Artikel 184 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jedes Programm umfasst

a)
eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potenzials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft oder anderer bilateraler/multilateraler Unterstützung durchgeführter Maßnahmen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die Evaluierung verfügbarer Ergebnisse;
b)
eine Beschreibung der vorgeschlagenen einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage einer Analyse der aktuellen Lage in den ländlichen Gebieten;
c)
eine Beschreibung der strategischen Prioritäten des Programms auf der Grundlage der einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung und einer Analyse der betreffenden Sektoren mit Hilfe unabhängiger Experten; sie sollte außerdem quantifizierte Ziele einschließlich geeigneter Monitoring- und Evaluierungsindikatoren für jede in Artikel 171 Absatz 1 genannte Prioritätsachse beinhalten;
d)
eine Erläuterung der Art und Weise, wie das allgemeine strategische Konzept und die sektoralen Strategien, die im indikativen Mehrjahresplanungsdokument des begünstigten Landes genannt werden, in spezifische Aktionen im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt werden;
e)
eine indikative Finanzierungstabelle mit allen einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, einschließlich des Satzes der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft je Prioritätsachse;
f)
eine Beschreibung der im Rahmen von Artikel 171 ausgewählten Maßnahmen, einschließlich

einer Festlegung der Endempfänger,

des geografischen Anwendungsbereichs,

der Förderkriterien,

der Rangfolgekriterien für die Auswahl der Projekte,

Monitoringindikatoren,

quantifizierter Zielindikatoren;

g)
eine Beschreibung der operativen Struktur für die Durchführung des Programms, einschließlich Monitoring und Evaluierung;
h)
die Benennung der Behörden und Stellen, die für die Programmabwicklung zuständig sind;
i)
die Ergebnisse der Anhörungen und die getroffenen Vorkehrungen zur Einbeziehung der zuständigen Behörden und Stellen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner;
j)
die Ergebnisse und Empfehlungen der Ex-ante-Evaluierung des Programms, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen, die die begünstigten Länder aufgrund dieser Empfehlungen getroffen haben.

56.
In Artikel 193 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

(1) Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs der Programmdurchführung jährliche Sektorberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt.

57.
Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe o folgende Fassung:

o)
Aufgabenteilung

Verschiedene Aufgaben im Rahmen ein- und derselben Transaktion sind verschiedenen Personen zu übertragen, so dass automatische Gegenkontrollen gewährleistet sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(**)

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

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