Artikel 1 VO (EU) 2010/812
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkten und beschichteten Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) –, Garnen aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen getränkten und beschichteten Garnen mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200, ex70191910 und ex70193100 (TARIC-Codes 7019310029, 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066, 7019191079 und 7019310099) eingereiht werden.
2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Antidumpingzoll (%) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu | 8,5 | A983 |
Alle übrigen Unternehmen | 43,6 | A999 |
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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